07.05.2023 Antrag auf Erstellung eines Konzeptes für mobilitätseingeschränkte Personen die Gemarkung Nierstein und Schwabsburg für Spaziergänge anzufahren

Antrag

Der Stadtrat möge beschließen, dass die Verwaltung im Rahmen der Inklusion mit der Erstellung eines Konzeptes beauftragt wird, dass dem Interesse mobilitätseingeschränkter Personen, insbesondere Senioren, Rechnung trägt, die höheren Lagen in der Gemarkung Nierstein und Schwabsburg für Spaziergänge anzufahren.
Dabei soll geprüft werden:
– Welcher Personenkreis soll berechtigt sein? – Wie bzw. durch wen kann die Berechtigung festgestellt werden? – Gestaltung eines personengebundenen Berechtigungsnachweises; – mögliche Anfahrplätze in der Gemarkung; – Vorteile/Nachteile bei eigener Anfahrt mit Privatfahrzeug; – Vorteile/Nachteile durch Einführung eines Shuttleservice.

Begründung

Unverändert gibt es Anfragen von mobilitätseingeschränkten Personen, meist von Senioren, die gerne in höheren Lagen der Gemarkung spazieren gehen wollen, aber nicht mehr die Ausdauer und Kraft haben, diese fußläufig zu erreichen. Aus rechtlichen Gründen sind eigene Anfahrten nicht gestattet bzw. können dazu führen, dass bei widerrechtlicher eigener Anfahrt bei Kontrollen durch das Ordnungsamt entsprechende Bußgelder verhängt werden. Dennoch sehen wir es als eine wichtige, soziale Aufgabe an, ein Angebot für diesen interessierten Personenkreis zu prüfen und auch umzusetzen, damit eine Teilhabe ermöglicht wird.
Inklusion beschreibt die Gleichwertigkeit eines Individuums, ohne dass dabei Normalität vorausgesetzt wird. Normal ist vielmehr die Vielfalt, das Vorhandensein von Unterschieden. Die einzelne Person ist nicht mehr gezwungen, nicht erreichbare Normen zu erfüllen, vielmehr ist es die Gesellschaft, die Strukturen schafft, in denen sich Personen mit Besonderheiten einbringen und auf die ihnen eigene Art wertvolle Leistungen erbringen können. Ein Beispiel für Barrierefreiheit ist, jedes Gebäude rollstuhlgerecht zu gestalten. Aber auch Barrieren im übertragenen Sinn können abgebaut werden.
Die UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt in Artikel 30, Absatz 5, unter anderem die staatliche Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Teilnahme behinderter Menschen an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten gleichberechtigt mit anderen zu
ermöglichen. Der Landesaktionsplan des Landes Rheinland-Pfalz zu dieser Konvention formuliert als Ziel, dass Menschen mit Behinderung in Rheinland-Pfalz gleichberechtigten Zugang zu Einrichtungen und Angeboten des Tourismus haben. Als geeignete Massnahme werden auch die Weiterentwicklung von Vorschriften / gesetzlichen Regelungen angesehen. Konkret kann dies in unserem Fall bedeuten, die Wegesatzung zu überarbeiten bzw. anzupassen, damit hier Teilhabe ermöglicht wird.

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